13.03.2025 – L 6 SB 227/24
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat –
13.03.2025 – L 6 SB 227/24
Einordnung: negativ
Einseitige Unterschenkelamputation mit Prothesenproblemen; ausreichende selbständige Mobilität mit
Unterarmgehstützen, mobilitätsbezogener GdB nur 50.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.06.2024 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit
ständiger Begleitung).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist selbständig als Berufsbetreuer tätig und seit dem Jahr 2020
aufgrund eines Synovialsarkoms am linken Fuß unterschenkelamputiert. Am 27.10.2020 stellte er
unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Feststellung eines Grades der
Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B. Als
festzustellende Beeinträchtigungen gab er die Amputation des linken Unterschenkels, eine Asthma-
Erkrankung und Schwerhörigkeit an. Zuletzt hatte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2014 den
Antrag des Klägers auf Feststellung eines GdB abgelehnt.
Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2020
den Bescheid vom 14.02.2014 auf und stellte ab dem 27.10.2020 einen GdB von 100 und die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G fest. Die
Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B lehnte er ab. Dem Bescheid lagen
folgende Behinderungen bewertet mit folgenden Einzel-GdB zugrunde: Operierte Beinerkrankung mit
Unterschenkelamputation links im Stadium der Heilungsbewährung (Einzel-GdB von 100),
Hörminderung (Einzel-GdB von 10), Asthma bronchiale (Einzel-GdB von 10).
Am 23.11.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2020. Dem
Widerspruchsschreiben waren Berichte des C. X. vom 13.11.2020 und 10.11.2020 sowie ein
Laborbefund vom 20.11.2020 beigefügt. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass aufgrund starker
Schmerzen keine prothetische Versorgung des linken Beines möglich sei. Er leide außerdem unter
den Folgen einer hochdosierten Chemotherapie.
Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom
04.01.2021 ein. Nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme wies die
Bezirksregierung X. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 als unbegründet
zurück. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B lägen nicht vor, da sich aus den medizinischen
Unterlagen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nicht entnehmen lasse. Die
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG seien nicht gegeben, da die medizinischen Unterlagen
neben einer eingeschränkten Gehfähigkeit unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln belegen würden, dass
die prothetische Versorgung nicht dauerhaft bzw. über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus
ausgeschlossen sei. Auf dem Widerspruchsbescheid befindet sich ein "ab-Vermerk" vom 26.02.2021.
Der Kläger hat am 06.04.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster mit dem Begehren erhoben,
das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG
und B festzustellen. Er könne zwar teilweise auf das Tragen einer Prothese zurückgreifen, habe
allerdings beim Ein- und Aussteigen in das bzw. aus dem Auto erhebliche Schwierigkeiten, da sich der
Fuß nicht willentlich strecken oder anziehen lasse. Er müsse daher die Tür des Pkw immer vollständig
öffnen, was nur auf Behindertenparkplätzen möglich sei. Er benötige außerdem die Hilfe Dritter beim
Ein- und Aussteigen, beim Treppenlaufen sowie bei längeren Wegstrecken. Für die Fortbewegung auf
längeren Strecken benötige er Hilfe insbesondere beim Bewegen des Rollstuhls. Der Stumpf sei
immer wieder entzündet. Das Tragen der Prothese sei in dieser Zeit, teilweise für Wochen, nicht
möglich. In solchen Situationen sei nicht nur das Aussteigen auf zu engen Parkplätzen unmöglich,
sondern auch das Gehen an sich.
Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens einen Arztbrief des L. I. vom 04.11.2022 (Grund für den
Aufenthalt war eine Flüssigkeitseinlagerung im subkutanen Fettgewebe), Berichte des Medizinischen
Versorgungszentrums (MVZ) B. u. a. vom 30.11.2022 und 02.05.2023, des Facharztes für Chirurgie H.
vom 18.01.2023, der Kliniken X. gGmbH vom 11.04.2023 nach erfolgter Behandlung eines
walnussgroßen Abszesses mit eitriger Hautstippe in der Notaufnahme und einen Arztbrief des C. X.
vom 12.05.2023 übersandt. In den Berichten des MVZ ist ausgeführt worden, dass keine Hinweise auf
ein Tumorrezidiv vorhanden seien und das Spongiosaödem (Flüssigkeitsansammlung im Knochen)
am distalen Resektionsrand der Tibia sich nahezu vollständig zurückgebildet habe. Zudem seien leicht
zunehmende ödematöse Signalveränderungen auf Höhe des Kniegelenkes vorhanden. H. hat eine
Besserung der Mobilität nach neuer Prothese und eine rückläufige Rötung befundet. Das M. X. hat
über einen reizlosen Unterschenkelstumpf und vermehrte Narben berichtet, welche nach den Angaben
des Klägers infolge kleinerer Abszesse aufgetreten seien. Größere Abszessformationen seien nicht
tastbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12.11.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 zu verpflichten, bei ihm ab dem 27.10.2020 die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche aG und B festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht dauernd fremder Hilfe bedürfe und
deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vorlägen. Darüber hinaus liege die für das
Merkzeichen aG notwendige mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der
Behinderung von mindestens 80 entspreche, nicht vor. Der Kläger bedürfe schließlich auch keiner
dauerhaften Begleitung im öffentlichen Nahverkehr.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten des Facharztes für
Allgemeinmedizin J. vom 26.05.2021, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie E. vom
26.05.2021 sowie des Facharztes für Innere- und Allgemeinmedizin R. vom 16.06.2021.
Sodann hat das SG ein medizinisches Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie Q. vom
10.11.2021 eingeholt. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
03.11.2021 eine transtibiale Amputation links bei Zustand nach Synovialsarkom der Fußsohle links,
Zustand nach Chemotherapie, Phantomschmerzen (Einzel-GdB 100), eine Hörminderung rechts
(Einzel-GdB 10) sowie ein bekanntes allergisches Asthma bronchiale (Einzel-GdB 10) festgestellt.
Eine Mittelfußfraktur rechts sei folgenlos ausgeheilt. Außerhalb der Heilungsbewährung sei für die
Unterschenkelamputation ein Einzel-GdB von 50 angemessen. Der Kläger, bei dem an den oberen
Extremitäten und am Achsorgan keine Beeinträchtigungen vorlägen, sei mit Unterarmgehstützen unter
Teilentlastung der linken Extremität gut mobil. Ohne die Unterarmgehstützen sei die Gehfähigkeit
aufgrund der schlechten Passform der Prothese als reduziert zu betrachten. Durch eine bessere
Prothesenversorgung könne der Zustand des Klägers jedoch deutlich verbessert werden, sodass er
sich dann nicht nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne. Der Kläger
sei zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln regelmäßig nicht auf fremde Hilfe angewiesen.
Auf den Vortrag des Klägers zu den Problemen bei der Prothesenversorgung und den
Stumpfbeschwerden hat das SG eine ergänzende Stellungnahme des Q. vom 05.07.2023 eingeholt,
welche dieser nach erneuter ambulanter Untersuchung des Klägers am 28.06.2023 gefertigt hat. Der
Sachverständige hat festgestellt, dass eine neue Prothesenversorgung bestehe, die als adäquat zu
bezeichnen sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seine Prothese
durchgehend zu nutzen, da sich immer wieder entzündliche Prozesse einstellten, die das Tragen der
Prothese unmöglich machten. Hierdurch sei auch die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Der Kläger sei
jedoch nicht dauerhaft gehunfähig, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsbetreuer
sowie im Rahmen des normalen familiären Umfelds aktiv und könne bei fehlender Reizung des
Stumpfes auch erkennbar längere Strecken zurücklegen. Es sei nachvollziehbar, dass er bei
auftretenden Eiterungen, Karbunkeln oder Furunkeln eine dann deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit
aufweise, diese sei jedoch nur intermittierend vorhanden.
Der Kläger hat daraufhin zunächst beantragt, den Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines
Gutachtens zu laden, da dieser sich anlässlich der zweiten Untersuchung deutlich anders geäußert
habe, als in der Stellungnahme vom 05.07.2023. Sodann hat er eingewandt, dass die von dem
Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für Abhilfe sorgten. Er sei so zu behandeln, als
sei er nicht mit einer Prothese versorgt. Ergänzend hat er einen Bericht des Arztes R. vom 07.05.2024
vorgelegt, wonach auf das Tragen der Prothese infolge des Auftretens von kleinen Furunkeln bzw.
Hautabszessen im Stumpfbereich immer wieder tageweise verzichtet werden müsse. Zudem hat er
einen Bericht seiner Orthopädietechnikerin vom 13.05.2024 vorgelegt, wonach durch das vermehrte
Schwitzen und die Belastung der Stumpfhaut durch das Tragen einer Prothese die Entstehung einer
Follikulitis begünstig werden könne. Anschließend hat er den Arztbrief des C. X. vom 24.11.2023
übersandt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass seine Entzündung zwischenzeitlich als chronisches
Leiden zu qualifizieren sei.
Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid erst am
05.03.2021 erhalten zu haben. Er habe diesen am 08.03.2021 eingescannt und unter dem genannten
Bekanntgabedatum gespeichert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger Lichtbilder der Entzündungen
des Stumpfes vorgelegt. Zusätzlich hat er erklärt, zur Vermeidung der schmerzhaften Entzündungen
die Prothese nur etwa eine Woche tragen zu können und dann eine Woche pausieren zu müssen.
Innerhalb seines Hauses und für kurze Strecken nutze er Unterarmgehstützen, für längere
Wegstrecken einen Rollstuhl. Wegen der Krankheitsfolgen arbeite er in Teilzeit, er beabsichtige aber
seine Betreuertätigkeit wieder in Vollzeit auszuüben. Er arbeite zur Hälfte seiner Arbeitszeit im Büro
und zur anderen Hälfte habe er persönliche Kontakte zu seinen Betreuten, die er auch mal zu Hause
aufsuche. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14.06.2024 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die am 06.04.2021 erhobene Klage sei zulässig, insbesondere sei sie innerhalb der einmonatigen
Klagefrist des § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheids erhoben worden. Die Frist habe am 05.03.2021, dem Tag der tatsächlichen
Bekanntgabe, zu laufen begonnen und habe gemäß § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGG einen
Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides geendet. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der 05.04.2021 ein Feiertag (Ostermontag) gewesen sei, sei die Klagefrist gemäß § 64
Abs. 3 SGG am Dienstag, den 06.04.2021 abgelaufen.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger könne von dem Beklagten nicht die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche aG und B
verlangen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten sei § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Eine wesentliche Änderung sei
gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14.02.2014 zugrunde gelegen hätten, nicht
eingetreten. Auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Q. könne das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG nicht festgestellt werden, da zum
einen keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliege, die einem GdB von mindestens 80
entspreche. Zum anderen könne sich der Kläger nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer
Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspreche einem GdB von 50. Der GdB "für" die
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung sei ausgehend von den Grundsätzen und
Funktionssystemen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit Rücksicht auf den Zweck
des Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der
Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG, Urteil vom 29.03.2007, B
9a SB 1/06 R; BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94), unter Berücksichtigung aller
Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Ausgehend hiervon
seien entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung des Gesamt- GdB (Teil A Nr. 3
VMG) zunächst die Einzel-GdB für alle Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen, die sich in
relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655 [659]). Abzüge
von den hierfür in Teil B der VMG angegebenen Werte, weil diese auch andere als ausschließlich die
Mobilität betreffende Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigen, seien nicht vorzunehmen. Eine
zutreffende Bestimmung des nur hierauf entfallenden Teil-GdB werde in der Praxis regelmäßig nicht
möglich sein und sei durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten. Sodann sei
ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil- )Gesamt-
GdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier könnten die
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem seien bei dieser
(Teil-)Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen von mobilitätsbezogenen
Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben
seien.
Nach Teil B Ziff. 18.14 VMG sei für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke ein Einzel-GdB von 50 anzunehmen. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen bestehe bei dem Kläger eine insgesamt gute Stumpfsituation
und eine (mittlerweile) gute prothetische Versorgung, sodass in Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen ein Einzel-GdB von 50 für den Verlust des linken Beines angenommen werde.
Weitere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen seien nicht ersichtlich. Der vom Beklagten
zugrunde gelegte Gesamt- GdB von 100 sei in der malignen Erkrankung für die Zeit einer
Heilungsbewährung begründet.
Darüber hinaus bestehe die Mobilitätsbeeinträchtigung des Klägers auch nicht dauerhaft im Sinne des
§ 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(SGB IX). Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs sei
nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Vielmehr reiche im
Interesse der Gleichbehandlung auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes
Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe aus, wenn sich dies im
Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder
ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs auswirke. Aufgrund
der prothetischen Versorgung könne sich der Kläger nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit
großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Er sei ferner nicht dauerhaft auch für
sehr kurze Entfernungen auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Zwar gebe es Tage, an
denen er die Prothese nicht tragen könne. So müsse der Kläger auch nach den Angaben des Arztes
R. vom 07.05.2024 immer wieder tageweise auf das Tragen der Prothese verzichten, um das
Auftreten kleiner Furunkel bzw. Hautabszesse abzuwenden. Jedoch ergebe sich insbesondere aus
den Feststellungen des Sachverständigen sowie aus den Arztbriefen des C. X. vom 12.05.2023 und
vom 24.11.2023, dass es immer wieder längere Zeiträume gebe, in denen der Kläger sich mittels
Prothese fortbewegen könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigten gewesen, dass er auch in
Zeiten, in denen er die Prothese nicht tragen könne, mittels Unterarmgehstützen mobil sei.
Schließlich lägen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens B nicht vor. Dieser Nachteilsausgleich werde Schwerbehinderten eingeräumt, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder
hilflos oder gehörlos und die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen seien (§ 228 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 i. V. m. § 229
Abs. 2 S. 1 SGB IX). Der Kläger sei jedoch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Er sei in der Lage, seine Berufstätigkeit als Berufsbetreuer
eigenständig auszuüben und in diesem Rahmen seine Klienten zu besuchen bzw. diese in einem
externen Büro zu empfangen. Ein Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne in
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht erkannt werden.
Gegen das am 24.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.07.2024 in wesentlichen Teilen
unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass
das Tragen der Prothese wegen der sich immer wieder einstellenden entzündlichen Prozesse
tagelang und teilweise für Wochen unmöglich sei. Es gebe weiterhin keine geeignete medizinische
Maßnahme den Entzündungen entgegenzuwirken. Die im Rahmen der Begutachtung fühlbare
Entzündung habe der Sachverständige als kurzzeitige Einschränkung abgetan. Es werde ausdrücklich
beantragt, den Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin zu laden. Der
Kläger merkt ferner an, dass die Breite "normaler" Parkplätze und "heutiger" Fahrzeuge schon seit
Jahren nicht mehr zueinander passe. Die Schwierigkeiten, die sich aus diesem Missstand ergäben,
seien bereits für jede gesunde Person erheblich. Ihn stelle der Verweis auf solche Parkmöglichkeiten
vor unlösbare Probleme, vor denen ihn gerade die Merkzeichen schützen sollten.
Die Notwendigkeit zu einer mündlichen Erörterung des Falles sieht der Kläger nicht und regt eine
Entscheidung durch "Gerichtsbescheid" an, weil sich das Kernproblem des Rechtsstreites scheinbar
erst beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären lassen werde, welches sich mit der Frage
auseinandersetzen müsse, ob er mit seinen nicht immer anfallenden Beeinträchtigungen gleichwohl
genauso zu bescheiden sei, wie ein Mensch, der überhaupt keine Prothese nutzen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Münster vom 14.06.2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12.11.2020 in der
Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.02.2021 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten,
bei ihm seit dem 27.10.2020 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen
aG und B zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, dass bei dem Kläger eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
mit einem GdB von 50 vorliege. Die Feststellung des GdB von 100 resultiere aus dem Krebsleiden.
Der Kläger sei zudem nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung auf die Benutzung
des Behindertenparkplatzes angewiesen. Die Probleme mit "zu schmalen" Parkplätzen könnten bei
der Feststellung des Merkzeichens aG nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist der Beklagte
auf die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt (Schriftsätze des Klägers vom 27.12.2024 bzw. des Beklagten vom 07.01.2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der teilweise auch elektronisch vorliegenden Streitakte und der beigezogenen elektronischen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A) Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Merkzeichen aG und B.
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, neben dem angefochtenen Urteil und dem darin
zutreffend erfassten Begehren des Klägers, der Bescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 und somit die Frage, ob der Kläger einen Anspruch
gegenüber dem Beklagten auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und B hat.
II. Die Klage ist zulässig. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs.
Satz 1, 56 SGG) ist insbesondere innerhalb der nach § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGG maßgeblichen
Monatsfrist erhoben worden. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht insoweit von einer weiteren
Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.11.2020 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz
SGG, denn der Bescheid ist rechtmäßig.
1. Der Senat konnte in der Sache entscheiden. Weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung waren nicht
veranlasst. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger an seinem Antrag, den erstinstanzlich tätig
gewordenen Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines Gutachtens zu einem Termin zu laden,
angesichts der anschließend erfolgten Anregung, "durch Gerichtsbescheid" zu entscheiden, nicht
mehr festgehalten hat. Dies kann letztlich aber offen bleiben, weil ein solcher Antrag einer
Sachentscheidung des Senats ohnehin nicht entgegenstünde.
Gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung
(ZPO) steht jedem Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu
lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daraus
in ständiger Rechtsprechung die Pflicht abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung
gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 10.07.1952, IV ZR 15/52;
Urteil vom 17.12.1996, VI ZR 50/96). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO,
wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von
einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019, VI ZR 257/17
m. w. N.). Die Nichtbeachtung hat die Verletzung rechtlichen Gehörs zur Folge
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.02.1998, 1 BvR 909/94). Dabei müssen die dem
Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die
erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z. B. auf Lücken oder
Widersprüche hinzuweisen (BSG, Beschluss vom 24.04.2008, B 9 SB 58/07 B).
Der Kläger hat jedoch das Recht, den Sachverständigen Q. zu seinem Gutachten zu befragen,
verloren, weil er sich hierauf innerhalb desselben Rechtszuges hätte berufen müssen (vgl. BSG,
Beschluss vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B m. w. N.). Zwar hat er auch erstinstanzlich zunächst
schriftsätzlich einen entsprechenden Antrag gestellt, diesen in der mündlichen Verhandlung am
14.06.2024 jedoch nicht mehr wiederholt.
Macht der Beteiligte von seinem Fragerecht - wie hier - nicht innerhalb desselben Rechtszuges
Gebrauch, in dem das Gutachten eingeholt worden ist, kann er die Anhörung des Sachverständigen
im nächsten Rechtszug nur noch verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung
des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO
vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz
ermessenswidrig wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B m.w.N.). § 411 Abs. 3
ZPO stellt die mündliche Anhörung des Sachverständigen zwar in das Ermessen des Gerichts. Das
Ermessen ist aber gebunden. Es muss dahin ausgeübt werden, dass vorhandene
Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens nicht
ungenutzt bleiben dürfen (BGH, Urteil vom 15.07.1998, IV ZR 206/97; Beschluss vom 13.02.1992, V
ZR 112/90). Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Ebenso wenig steht der
Anordnung nach § 411 Abs. 3 ZPO entgegen, dass die Partei ihr Antragsrecht wegen Verspätung
verloren hat (BGH, Beschluss vom 13.02.1992, V ZR 112/90).
Die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines
Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Es bedurfte nicht der Anhörung des
Sachverständigen zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten seines Gutachtens. Vielmehr hat er
in seiner gutachterlichen Äußerung vom 05.07.2023 den Vortrag des Klägers, seine Prothese
aufgrund auftretender entzündlicher Prozesse nicht durchgehend tragen zu können, für
nachvollziehbar erachtet und seiner Einschätzung zu Grunde gelegt, ohne dem Klägervorbringen zu
widersprechen.
2. Mit Blick auf die Sachprüfung ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass es - anders als das SG meint
- für die Überprüfung der in dem Bescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 getroffenen Regelungen des Beklagten nicht auf die
Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ankommt. Denn das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen etwaiger Merkzeichen, um die allein es in dem vorliegenden Verfahren geht, war
nicht Gegenstand des bis Februar 2014 durchgeführten Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht
des Bescheides vom 14.02.2014. Vielmehr hat der Kläger erstmals am 27.10.2020 die Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B beantragt, sodass sich die Frage
des Vorliegens einer wesentlichen Änderung i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hier nicht stellt.
3. Soweit der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Merkzeichens aG begehrt, sind Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung § 152 Abs. 1 und 4
SGB IX und § 229 Abs. 3 SGB IX. Gemäß § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen
Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört
die außergewöhnliche Gehbehinderung i. S. v. § 229 Abs. 3 SGB IX, für die im
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Schwerbehindertenausweisverordnung).
a) Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem
01.01.2018 in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen
wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung
- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere
Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des
kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4).
Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher
Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit
dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (Satz 5).
b) Der Kläger erfüllt nicht die in § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung.
Bei dem unterschenkelamputierten Kläger liegt schon keine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung vor. Diese entspricht für sich genommen auch nicht einem GdB von
mindestens 80.
aa) Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX
ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden
Umgebungsverhältnisse zu bestimmen. Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum
mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden
oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen
Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht
entgegen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des
Merkzeichens aG, dessen Regelungsgeschichte sowie dem Ziel des SGB IX, volle, wirksame,
gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der
Gesellschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R). Erfasst wird daher
insbesondere die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach
Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder
sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB
1/22 R). Der straßenverkehrsrechtliche Zweck des Merkzeichens aG besteht vor allem darin, mittels
der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der
neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG, Urteil vom
09.03.2023, B 9 SB 1/22 R). Regelungsgeschichtlich verdeutlicht der Umstand, dass die
Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung früher in einer Vorschrift des
Straßenverkehrsrechts geregelt waren, den Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum. Dieser Bezug
wurde durch die Überführung und Neufassung der Regelung in das SGB IX durch das BTHG nicht
gelöst (BSG, Urte il vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R mit Verweis auf BT-Drs. 18/95222, S. 317 f.).
Schließlich erfordern es die Zielsetzungen des SGB IX, der mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung im öffentlichen (Verkehrs-)Raum besonderes Gewicht zuzumessen (BSG,
Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R).
bb) Der Kläger kann sich im öffentlichen Verkehrsraum auch ohne fremde Hilfe oder ohne große
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen.
Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu
benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe. Begründet wird dies im
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG damit, dass Parkraum in den Innenstädten nicht
beliebig vermehrbar sei und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den
schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (BT-Drs. 18/9522 S. 138).
Die Tatbestandsmerkmale, sich außerhalb des Kraftfahrzeuges dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit
großer Anstrengung bewegen zu können, setzten hierbei nicht den vollständigen Verlust der
Gehfähigkeit voraus, sondern lassen auch ein - ggf. erst durch orthopädische Versorgung
ermöglichtes - Restgehvermögen zu (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R).
Allerdings stellt § 229 Abs. 3 SGB IX nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter
Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter
welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung". Wer diese Voraussetzung von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an
erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese
Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 mit Verweis auf
Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R).
Der Kläger macht geltend, wegen der sich immer wieder einstellenden entzündlichen Prozesse
tagelang und teilweise für Wochen die Prothese nicht tragen zu können. Dann sei nicht nur das
Aussteigen auf zu engen Parkplätzen unmöglich, sondern auch das Gehen an sich. Jedoch ist der
Kläger - ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Q. - in der Lage, mit
Unterarmgehstützen, eine "längere Flurlänge mit relativ flottem Tempo" zurückzulegen. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er nicht auch in
unbekannter Umgebung ohne fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung sich entsprechend
fortbewegen kann. In Zeiten, in denen der Kläger die Prothese nicht tragen kann, lässt sich seine
Gehfähigkeit verbessern bzw. wiederherstellen. Nichts anderes ergibt sich aus den im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befund- und Behandlungsberichten insbesondere der W.-
Klinik X., die Q. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgewertet hat. Auf die Frage, ob bei
dem Kläger auch das Merkmal "dauernd" erfüllt ist, kommt es daher nicht an. Entgegen der Annahme
des Klägers ist (ausgehend von den oben dargestellten Voraussetzungen) im Falle der medizinischen
Unmöglichkeit der Prothesenversorgung nicht zwangsläufig von einem erloschenen Gehvermögen
auszugehen. Vielmehr kann ein Restgehvermögen wie bei dem Kläger - durch die Verwendung von
Unterarmgehstützen bestehen.
Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei dem Kläger in der Zeit, in der ihm aufgrund von
Abszessen im Stumpf das Tragen der Prothese nicht möglich ist, eine ausgeprägte Sturzgefahr
besteht. Ohnehin rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BSG eine ausgeprägte Sturzgefahr die
Vergabe des Merkzeichens aG nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den
drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und
medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen
Rollstuhl angewiesen ist (BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R). Dies ist bei dem Kläger nicht
der Fall. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Sachverständigen Q. im Rahmen der erneuten
ambulanten Untersuchung am 28.06.2023 ein "flottes Gangbild" mit Unterarmgehstützen demonstriert.
So führt auch der Facharzt für Innere- und Allgemeinmedizin aus, dass auf das Tragen der Prothese
immer wieder tageweise verzichtet werden müsse (Bescheinigung vom 07.05.2024), ohne eine
ausgeprägte Sturzgefahr in dieser Zeit zu attestieren.
cc) Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht für sich genommen auch
nicht einem GdB von mindestens 80. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht insoweit von einer
weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf
hin, dass die Berücksichtigung der Heilungsbewährung aufgrund des Synovialsarkoms am linken Fuß
nach Teil B 1. Allgemeine Hinweise VMG (nur) unter dem Gesichtspunkt der Ungewissheit des
Krankheitsverlaufes und dem Gebot der Schonung erfolgt ist. Insbesondere bei malignen
Geschwulstkrankheiten ist zum Zeitpunkt der Entfernung eines Tumors nicht absehbar, ob ein Rezidiv
auftritt, d. h. ob die Erkrankung ausgeheilt ist (Wendler, Versorgungsmedizinische Grundsätze,
Kommentar, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, 10. Auflage 2020, S. 129). Vor
diesem Hintergrund ist bei der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung des Klägers lediglich die
Unterschenkelamputation, die einen Einzel- GdB von 50 bedingt, zu berücksichtigen. Auch aus
diesem Grunde scheidet daher die Annahme der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG aus.
4. Soweit der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Merkzeichens B begehrt, sind Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung § 152 Abs. 1 und 4
SGB IX und § 229 Abs. 2 SGB IX. Die Regelung des § 229 Abs. 2 SGB IX bestimmt, dass zur
Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt sind, die bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Der
Kläger erfüllt nicht die in § 229 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen. Der Senat verweist auch
insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
des SG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch
das Berufungsvorbringen lässt keine andere Beurteilung zu. Schon allein die Ausführungen des
Klägers selbst zu seinen sozialen und beruflichen Aktivitäten lassen das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens B fernliegend erscheinen.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
C) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.